Jede Form des Umgangs mit personenbezogenen Daten wird in der DSGVO (Art. 2) als Verarbeitung bezeichnet. Dies umfasst u.a. auch die nahe liegenden Themen in Marketing und Vertrieb mit z.B. der Datenerhebung, Speicherung und Übermittlung ebenso wie auch dem Einsatz von personenbezogenen Daten im telefonischen Lead- und Kunden-Management.
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist im Art. 6 der DSGVO geregelt. Mindestens eine der hier aufgeführten Bedingungen muss erfüllt sein.
Für BrainProject sind dies die folgenden Bedingungen der DSGVO:
- Artikel 6 DSGVO Absatz 1 Lit. a : Einwilligung des Betroffenen oder Artikel 6 DSGVO Absatz 1 Lit. f : Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen.
- Der DSVGO sind 173 Erwägungsgründe vorangestellt. Der Erwägungsgrund 47 „Überwiegende berechtigte Interessen“ besagt unter Ziffer 7: „Die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung kann als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden.“
Auf diese DSGVO-Bedingungen stützt sich die datenschutzrechtliche Bewertung unserer Aktivitäten in Lead-, Kunden- und Daten-Management.
Telefonische Werbung gegenüber Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern
Alle weiteren Gesetze, die den Umgang mit der telefonischen Werbung regeln, wie z.B. das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) bleiben Stand heute unverändert bestehen. Das UWG unterscheidet bei telefonischer Werbung zwischen Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern (Firmen). Für Verbraucher gelten in der telefonischen Ansprache genauso strikte Regelungen wie für Fax und E‐Mail (vorherige ausdrückliche Einwilligung) – bei Firmen genügt Stand heute eine „mutmaßliche Einwilligung“ des Betroffenen (§7 Abs. 2 Nr. 2 UWG).
Eine mutmaßliche Einwilligung wird nur dann angenommen, wenn sich die Anrufe auf die eigentliche geschäftliche Tätigkeit der Firma beziehen. Es ist deshalb notwendig, dass für die telefonische Kontaktaufnahme, ein konkreter und aus dem Interessenbereich des Anzurufenden herzuleitender Grund vorliegt, sowie die Auswahl der BtoB-Zielgruppen unter diesem Aspekt erfolgt ‐ was Beides in unseren Projekten gewährleistet ist.
Die Dienstleistungen und Daten-Produkte der BrainProject halten sich zu 100% an bestehende Datenschutz-Regeln sowie den Vorgaben der DSGVO.
Informationspflicht (Art. 13, 14 DSGVO)
Neu sind in der DSGVO die Informationspflichten (Art. 13, 14 DSGVO) gegenüber den Betroffenen. Die BrainProject kommt diesen Informationspflichten unmittelbar bei der Ersterhebung der Daten, schon während des telefonischen Erstkontakts mit dem Betroffenen, nach. Weitere, darüber hinausgehende Datenschutz-Informationen, kann der Betroffene unmittelbar auf der Homepage in der Datenschutzerklärung einsehen.
In unseren Kundenprojekten wird für die Verarbeitung personenbezogener Daten, zwingend ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AV-Vertrag Art. 28 DSGVO ) zwischen dem Auftraggeber (Ihnen) sowie Auftragnehmer (BrainProject) abgeschlossen. In diesem AV-Vertrag werden die Verantwortlichkeiten und Vorgaben für den Umgang mit den projektbezogenen Daten genau geregelt und dokumentiert. BrainProject schließt mit allen Kunden einen solchen AV-Vertrag ab.
DSGVO-konforme Adresskäufe oder Adressmiete
BrainProject verarbeitet bzw. nutzt prinzipiell keine Daten von Privatpersonen bzw. Verbrauchern! In allen Projekten werden ausschließlich BtoB-Zielgruppen eingesetzt bzw. angesprochen; dabei sind die einzigen personenbezogenen Daten die Namen von Funktionsträgern (1. und 2. Führungsebene) in den Unternehmen, selbstverständlich mit Herkunftsnachweis für eine eventuelle Beauskunftung. Firmeninformationen und/oder personenbezogene Daten werden entweder direkt beim Adressaten erhoben, oder stammen aus öffentlich zugänglichen Quellen; deshalb kommt noch Art. 9 Abs. 2 Lit. e DSGVO ins Spiel, der die Verarbeitung veröffentlichter Daten gestattet.
Öffentlich zugängliche Quellen
Grundsätzlich aber werden keine Quellen eingesetzt, bei denen ein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Personen an dem Ausschluss der Erhebung aus diesen Quellen überwiegt. Keine schutzwürdigen Interessen dürften normalerweise bei der Erhebung von Daten für Werbezwecke aus öffentlich zugänglichen Quellen bestehen. Beispiele hierfür sind Adressverzeichnisse, Telefon‐Verzeichnisse und Branchen‐ bzw. vergleichbare Firmenadress-Verzeichnisse. Mitveröffentlichte Widersprüche (z.B. in Impressumsdaten im Internet) werden beachtet.
Berechtigtes Interesse an Direktwerbung
Lt. Erwägungsgrund 47 DSGVO hat der Unternehmer (Wir und Sie als Kunde) zunächst ein berechtigtes Interesse an Direktwerbung. Ebenfalls auf Basis von Erwägungsgrund 47 kann er davon ausgehen, dass die Adressaten „vernünftigerweise absehen“ können, dass eine Verarbeitung für Werbezwecke erfolgt, solange sie der Verwendung ihrer Daten für diese Zwecke nicht widersprechen. Artikel 6 Absatz 1 Lit. f DSGVO, der von der Wahrung der berechtigten Interessen des verantwortlichen Unternehmens spricht, stützt diesen Erwägungsgrund zusätzlich.
Somit sind auch beim Thema „Adresskauf oder Adressmiete“ hinreichende Grundlagen für einen rechtlich legitimen Werbe-Einsatz auf Basis der gekauften oder gemieteten Firmenadressen gegeben. BrainProject hat zudem alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass alle Kundenaufträge auch zukünftig unter Wahrung dieser „Compliance Regeln“ in jeder Hinsicht ‐ auch datenschutzrechtlich ‐ einwandfrei abgewickelt werden.
Damit Sie sich aber noch sicherer mit uns fühlen, sind wir für Sie im Datenschutz bzw. der DSGVO ausgebildet und zertifiziert (TÜV Nord). Mit unserer Datenschutz-Unit www.dsgvo-ankerhelden.de unterstützen wir Sie bei Bedarf praxisorientiert und unaufgeregt in der DSGVO-Umsetzung in Ihrem Unternehmen.
Sollten Sie weitere Fragen zu diesem spannenden Themenkomplex haben, zögern Sie nicht und wenden Sie sich direkt an die BrainProject Geschäftsleitung oder an unseren Datenschutzbeauftragten Herrn Dr. Ulrich Kahle.
Mit herzlichen Grüßen aus Bruchsal
Isolde Born‐Hänel und Klaus Hänel
BrainProject GmbH